AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

WELL Plus GmbH
Föhrenkamp 17a
45481 Mülheim an der Ruhr

(nachfolgend auch: „WELL“ genannt)

I. Anwendungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von WELL erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die WELL mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn WELL seiner Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn WELL auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen

(3) WELL schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit WELL als Unternehmer gemäß § 14 BGB beziehungsweise als Kaufmann nach HGB zu handeln.

II. Leistungen von WELL / Mitwirkung des Kunden

(1) WELL erstellt individuelle Lernplattformen im Auftrag des Kunden. Die Erstellung einer Lernplattform gliedert sich in einen konzeptionellen und in einen Produktionsanteil auf.

(2) WELL erbringt außerdem Schulungs- und Beratungsdienstleistungen für Unternehmer im Bereich der Weiterbildung und Fortbildung im Gesundheitswesen.

(3) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch WELL, bleibt der Vergütungsanspruch von WELL unberührt. In Bezug auf Schulungs- und Beratungsdienstleistungen besteht kein Anspruch des Kunden auf Erreichen eines konkreten Erfolgs. Die Dienstleistungen von WELL insoweit unterfallen dem Dienstvertragsrecht, sofern es sich dabei um konzeptionelle Arbeiten und/oder Coaching handelt.

(4) Der Kunde hat die Leistungserbringung von WELL durch angemessene Mitwirkungshandlungen auf erstes Anfordern unverzüglich zu fördern. Er wird insbesondere WELL die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien auf erstes Anfordern von WELL zur Verfügung stellen.

(5) Der Kunde benennt auf erstes Anfordern von WELL einen Ansprechpartner („First Level Contact“) als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten.

(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann WELL aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.

(7) In Bezug auf die von WELL zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Kunden steht WELL in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(8) WELL ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen und von Dritten erbringen zu lassen.

III. Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Sofern WELL für den Kunden eine abnahmepflichtige Leistung erbringt, gelten die nachstehenden Absätze 2-8.

(2) Die Abnahme durch den Kunden ist unverzüglich nach Fertigstellung der Lernplattform beziehungsweise eines abnahmebedürftigen Zwischenschritts (Kurszusammenstellung, betriebs-spezifische Inhalte, Mitarbeiter-Listen) und Kenntnisnahme des Kunden darüber zu erklären.

(3) WELL kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur (Teil-) Abnahme auffordern. Die Lernplattform beziehungsweise der jeweilige Zwischenschritt gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber WELL nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und WELL überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.

(4) WELL ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel der Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

(5) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird WELL dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(6) Die abzunehmende (Teil-) Leistung von WELL gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von WELL hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt und erhebliche Mängel rügt.

(7) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

(8) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

IV. Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsschluss zwischen WELL und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.

(2) Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von WELL eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

V. Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von WELL angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Sofern WELL für die Erstellung einer Lernplattform einen Pauschalpreis angeboten hat, bezieht dieser sich hälftig auf die konzeptionellen und hälftig auf die produzierenden Arbeiten durch WELL. Der hälftige Rechnungsbetrag für konzeptionelle Arbeiten ist vorbehaltlich individueller Absprache im Voraus durch den Kunden zu entrichten. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die Bezahlung der Leistungen von WELL erfolgt sofort nach Rechnungserteilung oder nach individueller Vereinbarung. Die Vergütung der Dienste von WELL ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von WELL ist anders lautend. Eine WELL erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde WELL nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dem Kunden wird auf Anfrage ein entsprechendes Formular von WELL zur Verfügung gestellt.

(4) WELL stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an WELL zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

(7) Nimmt der Kunde den mit WELL bei Vertragsschluss vereinbarten Kickoff-Termin unentschuldigt nicht wahr und kann WELL aufgrund dessen die beauftragte Lernplattform nicht produzieren, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Pauschale für die Konzipierung der Lernplattform verpflichtet.

(8) Referenzkunden erhalten für ihr Unternehmen eine gesonderte Rabattierung für alle genutzeten Accounts und Services bei WELL. Die Rabattierung basiert auf den Mindestnutzerzahlen, die vom Unternehmen angegeben werden. Dieser Wert kann höher sein, als beim Vertragsabschluss angegeben und erhöht nicht die Rabattierung.

(9) Sollte der Referenzkunde die Mindestnutzerzahlen nicht erfüllen, ist WELL berechtigt, eine angemessene, niedrigere Rabattierung in den Rechnungstellungen vorzunehmen. Maximal 20% der vereinbarten Rabattierung können für das Nichterreichen der Mindestnutzerzahlen abgezogen werden.

(10) Darüber hinaus verpflichten sich Referenzkunden zur Abgabe einer Rezension und zur positiven Außendarstellung gegenüber möglichen Kunden oder Interessenten von WELL. Eine gegenseitige Verlinkung der Webseiten ist bzw. kann Teil der Vereinbarung sein.

VI. Kündigung, Laufzeit, Abnahmetermin

(1) Der Vertrag hat die die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit (insbesondere gemäß §§ 621, 627, 648 BGB) ist ausgeschlossen.

(2) Vereinbarte Abnahmetermine sind keine Fixtermine und stehen unter dem Vorbehalt der Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden.

(3) Ist kein fixer Abnahme-/Fertigstellungstermin und keine Mindestlaufzeit vereinbart worden, hat WELL das Recht, dem Kunden die Produktion binnen 16 Wochen ab dem vertraglich vereinbarten „KickOff-Termin“ zur Abnahme vorzulegen. Eine Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraums ist ausgeschlossen.

(4) Etwaige freie Kündigungsrechte nach Werk- oder Dienstvertragsrecht während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.

(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind 3 Monate vor Ende der Mindestlaufzeit möglich.

(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.

VII. Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch WELL beginnen nicht, bevor der jeweils fällige Rechnungsbetrag bei WELL eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Leistungen notwendigen Daten bei WELL vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält WELL sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber WELL in Verzug, ist WELL berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. WELL wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

VIII. Erfüllung

(1) WELL wird die vereinbarten Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. WELL ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Ist WELL gehindert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus dem Umfeld des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von WELL unberührt.

IX. Verhalten und Rücksichtnahme

Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber WELL zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

X. Schutzrechte Dritter

(1) Der Kunde erhält sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Produktion entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden Nutzungsrechte ausschließlich, frei auf Dritte übertragbar, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die WELL nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig und fristgemäß entrichtet hat.

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an WELL über.

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

XI. Haftung

(1) WELL haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WELL nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet WELL nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

XII. Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von WELL maßgebend.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von WELL. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von WELL.

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